Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Dienstleistung & Teamvermietung im Rahmen einer Filmproduktion
von Clipfabrik e.U. Neubaugasse 45/9, 1070 Wien
1. ALLGEMEINES
1.1 ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG: Mit der Auftragserteilung stimmt der Kunde den AGB ausdrücklich zu.
1.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Dienstleister Teamvermietung im Rahmen der Filmproduktion gelten für alle Aufträge, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Teamvermietung betreffen. Im Rahmen der Teamvermietung stellt der Auftragnehmer Personal mit Gerät und Fahrzeug einem Auftraggeber zur Verfügung, um Dreharbeiten durchzuführen oder er erbringt Dienstleistungen im Zusammenhang mit Dreharbeiten. Die Leistungserbringung erfolgt nach Maßgabe, allgemeiner Qualitätskriterien unter Berücksichtigung der Anforderungskriterien für den Auftrag und nach Maßgabe des georderten Personal-und Materialeinsatzes. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind Grundlage des Vertrages. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes in der derzeit gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. Eine rechtliche Bindung des Auftragnehmers tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Angebotes / Auftrages (Bestätigung per Fax oder E-Mail ist zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragsschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert.
1.3 Die Durchführung des Auftrages erfolgt nach Maßgabe des schriftlichen Auftrages oder von schriftlichen Anleitungen, die Teil des Auftrages sind, oder unter persönlicher Anleitung des Auftraggebers oder einer von ihm namhaft gemachten Vertretung. Der Auftragnehmer trägt keine redaktionelle Verantwortung. Die Wahl der zu drehenden Motive obliegt dem Auftraggeber. 1.3 Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Anbot ist zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.
2. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche ausbedungenen Leistungen und das zur Erbringung notwendige Personal und Gerät enthalten. Mehrleistungen und deren Preise müssen gesondert ausgewiesen und vor Auftragsannahme vereinbart werden. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Zuge der Erbringung der Leistung auf allfällige Mehrkosten hinzuweisen.
Rechnungen werden ausschließlich in Euro inklusive Umsatzsteuer gestellt. Soweit nicht anders
vereinbart, sind sämtliche in Rechnung gestellten Leistungen bis spätestens 14 Tage nach
Fertigstellung und Erhalt der Abrechnung zu zahlen.
Zahlungen sind nach Lieferung der Leistung bei Rechnungserhalt ohne Abzüge sofort fällig.
Das gelieferte Material sowie sämtliche im Zuge der Auftragsdurchführung durch den Auftragnehmer entstehenden Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Schutzrechte verbleiben bis zur Bezahlung im Besitz des Auftragnehmers. Die Zahlung der Produkte und Services der Clipfabrik e.U. kann wahlweise durch Banküberweisung oder Rechnung erfolgen. Sämtliche vom Produzenten genannten Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.
2.2 Das Produktionsrisiko sowie das Risiko für den inhaltlichen Erfolg der Dienstleistung sowie das Wetterrisiko trägt der Auftraggeber. Die Kosten der Änderungen von Aufnahmedispositionen, die aufgrund des Wunsches vom Auftraggeber entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Handlungsunkosten in Rechnung gestellt.
2.3 Soweit der Auftragnehmer bei seiner Auftragserfüllung ihm vom Auftraggeber zur Benutzung vorgegebenes urheberrechtlich- und/oder leistungsschutzrechtlich und/oder sonst geschütztes Material verwendet, sind sämtliche für diese Verwendung erforderlichen Rechte ausschließlich und alleine vom Auftraggeber und auf seine Kosten zu erwerben und abzugelten; insoweit ist der Auftraggeber auch verpflichtet, den Auftragnehmer für den Fall, dass Ansprüche Dritter an ihn herangetragen werden, schad- und klaglos zu halten.
2.4. Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten.
2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eine eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.
Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfähigen Erstkopie, enthalten. Die Herstellungskosten sind anhand eines konkreten Produktionsplanes oder Drehplanes technisch, zeitlich, personell und örtlich kalkuliert.
Wenn sich diese Herstellungskosten aus Gründen erhöhen die nicht aus der Sphäre des Produzenten stammen, wozu auch höhere Gewalt (z. B. Wetter) gehört, erhöht sich der Preis um die angemessene Abgeltung des tatsächlichen Mehraufwandes.
Sämtliche vom Produzenten genannten Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.
3. Produktionsablauf
AUFTRAGSERTEILUNG | AUFNAHMEDISPOSITION | ÄNDERUNG | LIEFERUNG | ABNAHME
3.1 Vor- bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten Angebotes.
3.2 Die redaktionelle, inhaltliche Gestaltung obliegt dem Auftraggeber. Die technische sowie die Bildgestaltung obliegt dem Auftragnehmer, der Clipfabrik e.U.. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über Ort, Zeit, Dauer und vorgesehen Ablauf der Dreharbeiten ausführlich zu informieren.
3.3 Änderungen der Tagesdisposition hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu übermitteln. Allfällige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.4 Der Auftragnehmer hat, falls vertraglich vereinbart, das gedrehte Rohmaterial bzw. die bedungene Leistung in technisch einwandfreiem Zustand und im vorab vereinbarten Format zu liefern. Das Bildmaterial hat ausreichend beschriftet zu sein. Rohmaterial wird ohne vorherige vertragliche Vereinbarung nicht an den Auftraggeber ausgehändigt. Auf Wunsch des Auftraggebers sind die Muster diesem vorzuführen. Die Clipfabrik e.U. informiert den Auftraggeber über den Abschluss der Herstellungsarbeiten und vereinbart mit ihm einen Zeitpunkt für die Abnahmevorführung. Die Abnahme bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.
Der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter hat dem Produzenten unverzüglich nach Vorführung der Schnittkopie (Bild und Ton) die Abnahme schriftlich zu bestätigen.
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3.5 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt.
3.6 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen.
Die Clipfabrik e.U. ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders geregelt so ist bei jeder Postproduktion eine sogenannte "Feedbackschleife" im Preis enthalten, sofern nicht anders vereinbart.
Für nachträglich eingebrachte Wünsche und Änderungen wird neuerlich ein Angebot gelegt.
3.7 Mit der Ablieferung des Rohmateriales geht das Risiko auf den Auftraggeber über, auch wenn es beim Auftragnehmer oder einer von ihm beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.
3.8 Die Laufzeit des Videos gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 10 % von der vereinbarten Länge abweicht.
3.9 Falls ein Filmwerk in fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder mit Untertitelung hergestellt werden soll, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.
4.0 Wenn nicht anders vereinbart, wird das Rohmaterial nach Abschluss einer Produktion automatisch zur weiteren Bearbeitung für ein Jahr archiviert. Wenn der Kunde vor Ablauf dieses Jahres den Vertrag nicht verlängert wird das gesamte Material von den Archiv-Servern gelöscht.
4. HAFTUNG
4.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton-u. Bildqualität aufweist.
4.2 Tritt bei der Herstellung des Films ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der Auftragnehmer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
4.3 Sachmängel die vom Auftragnehmer anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Auftragnehmer nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzlichen Frist von mind. 2 Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Mängel sind bei sonstigem Rechtsverlust vom Auftraggeber ab Abnahme innerhalb von 4 Tagen schriftlich zu rügen.
Der Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4 Der Auftragnehmer haftet für die Bereitstellung von geeignetem Personal und Equipment. Er haftet weiters für alle – ausschließlich materiellen - Schäden, die aus der Ausübung der Dienstleistung durch nicht geeignetes Personal bzw. dem Einsatz von nicht geeignetem Gerät entstehen. Für ideelle Schäden die etwa aus der Unwiederbringlichkeit bestimmter Ereignisse entstehen, haftet der Auftragnehmer nicht. Jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten und ausgewählten Motive.
4.5 Der Auftragnehmer haftet für die Einhaltung der einschlägigen sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Bestimmungen bei der Beschäftigung des zur Verfügung gestellten Personals. Über die mögliche Nichteinhaltung der genannten Bestimmungen und Gesetze hat er den Auftraggeber während der Dauer des Werkvertrags unverzüglich zu informieren. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, die von den Behörden vom Auftraggeber allenfalls eingefordert werden, hat der Auftraggeber das Recht, diese zur Gänze über einen Zeitraum von 7 Jahren vom Auftragnehmer zurückzufordern.
4.6 Die Clipfabrik e.U. verpflichtet sich ein gebrauchsfähiges Produkt herzustellen. Sie leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine gebrauchsfähige Ton- und Bildqualität aufweist. Die Clipfabrik e.U. übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Werbewirksamkeit oder den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges der Produktion.
4.7 Die Clipfabrik e.U. haftet, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, solches Verhalten gesetzlicher Vertreter oder leitender Angestellter von ARTRA verursacht werden.
4.8 Für Schäden, die von der Clipfabrik e.U., deren gesetzlichen Vertretern, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht werden, haftet die Clipfabrik e.U. nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von
besonderer Bedeutung ist. In diesem Fall wird die Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertrages typischerweise gerechnet werden muss.
4.9 Eine eventuelle Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für die Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
5. RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER
5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des Auftragnehmers vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist dieser berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteiligen Herstellungsunkosten und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
5.2 Die Disposition der Dreharbeiten sollte möglichst 1 Woche vor Drehbeginn erfolgen und kann spätestens 5 Tage vor Drehbeginn kostenlos widerrufen werden. Bei Widerruf des Auftrages am 4. und 3. Tag vor Drehbeginn wird die halbe Leistung verrechnet. Bei Widerruf des Auftrages ab dem 2. Tag vor Drehbeginn wird die Leistung zur Gänze verrechnet. Eine Auftragsannahme kann spätestens 5 Tage vor Drehbeginn - bei bekannt werden von Verhinderungen auf Seiten des Auftragnehmers - widerrufen werden. Jedenfalls hat der Auftragnehmer einen adäquaten Ersatz anzubieten und auf Wunsch zu erbringen.
5.3 Ein Widerruf der Auftragsannahme durch den Auftragnehmer nach Beginn der Dreharbeiten ist nur dann möglich, wenn der Auftragnehmer durch besondere Umstände an Leib, Leben und Vermögen gefährdet ist.
Der Widerruf ist zu richten an:
Clipfabrik e.U.
Neubaugasse 45/1/9
1070 Wien
Email: office@clipfabrik.at
5.4 WIDERRUFSBELEHRUNG FÜR VERBRAUCHER
Sofern der Kunde Verbraucher im Sinne von § 1 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ist, also weder gewerblich noch selbstständig beruflich tätig sind, gelten nachfolgenden Regelungen:
5.4.1 Widerrufsrecht: Der Kunde kann die Vertragserklärung innerhalb von einer 1 Woche ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsschluss durch FREISCHALTUNG der ANWENDUNGEN und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 5c KSchG sowie unserer Pflichten gemäß § 9ff. ECG. Im Falle einer elektronischen Bestellung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache.
5.4.2 Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Kunde die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, muss er insoweit ggf. Wertersatz leisten. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
5.4.3 Besonderer Hinweis: Bei einer Dienstleistung erlischt das Widerrufsrecht vorzeitig, wenn die Clipfabrik e.U. bereits mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des
Kunden vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Kunde diese selbst veranlasst hat.
6. URHEBERRECHT
6.1 Soweit der Auftraggeber nicht bereits selbst und unmittelbar alleiniger und ausschließlicher Inhaber sämtlicher im Zuge der Auftragsdurchführung durch den Auftragnehmer entstehenden Urheber-, Leistungsschutz und sonstigen Schutzrechte wird („unechte Auftragsproduktion“), überträgt der Auftragnehmer bereits mit Abschluss des Vertrages mit dem Auftraggeber diesem die zeitlich, räumlich und inhaltlich uneingeschränkten Verwertungsrechte bzw. räumt ihm insofern uneingeschränkte (Werk)Nutzungsrechte, einschließlich der Bearbeitung und Änderung, ein.
6.2 Der Auftragnehmer verzichtet weiters ausdrücklich auf jegliche ihm nach dem Urheberrechtsgesetz zustehende Nennungsrechte. Soweit dem Auftragnehmer vom Auftraggeber für Zwecke der Erfüllung seines Auftrages Materialien, welcher Art auch immer, übergeben werden, erwirbt der Auftragnehmer daran keinerlei urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse und /oder Eigentumsrechte.
6.3 soweit der Auftragnehmer durch Bearbeitung ihm übergebener Materialien geistiges Eigentum daran erwirbt, erwirbt er dieses unmittelbar für den Auftraggeber.
6.4 Das Video wird aufgrund des vom Auftraggeber und der Clipfabrik e.U. akzeptierten Drehbuches hergestellt. Die Clipfabrik e.U. verfügt über alle urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Clipfabrik e.U. Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere über die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihr verwaltet werden.
Sofern nicht vertraglich ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird, besitzt die Clipfabrik e.U. sämtliche Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachigen Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton.
6.5 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften von der Clipfabrik e.U. vorgenommen werden.
6.6 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Umkehroriginal, Masterband und ebenso das Restmaterial bei der Clipfabrik e.U. und wird nicht, sofern nicht vertraglch vereinbart, an den Auftraggeber ausgehändigt.
6.7 Die Clipfabrik e.U. verpflichtet sich, das Original - Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes - fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt ein Jahr.
Wenn der Auftraggeber vor Ablauf dieses Jahres den Vertrag nicht verlängert wird das gesamte Material von den Archiv-Servern gelöscht.
6.8 Der Auftraggeber garantiert der Clipfabrik e.U., daß er betreffend sämtlicher, Clipfabrik e.U. übergebener Produktionsmittel, das volle Verfügungs- und Verwertungsrecht hat, und hält andernfalls die Clipfabrik e.U. schad- und klaglos.
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7. Eigentumsvorbehalt
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Sämtliche gelieferten Waren und Rechte verbleiben bis zur vollständigen Zahlung durch den Kunden im Eigentum der Clipfabrik e.U.. Dieser ist berechtigt, auch unter Aufrechterhaltung des Vertrages, die Eigentumsvorbehaltsgegenstände herauszuverlangen (Gebrauchsentziehungsabrede).
Die Clipfabrik e.U. kann bis zur vollständigen Bezahlung jegliche Veröffentlichung, Aufführung und Verwertung des Film- oder Videowerkes untersagen.
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8. DATENSCHUTZ & WERBUNG
8.1 Die Clipfabrik e.U. behandelt alle vom Kunden erhobenen Daten streng vertraulich. Persönliche Daten werden nur zum Zwecke der Vertragsdurchführung und -abwicklung erhoben, gespeichert und verarbeitet. Für darüber hinausgehende Verarbeitungen wird eine separate Einwilligung
eingeholt.
8.2 Zur Vertragsdurchführung und -abwicklung der durch die Kunden in Anspruch genommenen Leistungen können die Daten der Kunden im Rahmen der Auftragsdatenverarbeitung an von der Clipfabrik e.U. beauftragte Unternehmen (Dienstleister) übermittelt werden.
8.3 Es werden über die Nutzung der angebotenen Leistungen statistische Auswertungen erzeugt, um dem Kunden auf ihn zugeschnittene Angebote unterbreiten zu können. Der Kunde ist jederzeit berechtigt, den jeweiligen Vertrag zu kündigen, wenn er mit diesen Angeboten nicht mehr einverstanden ist. Daten des Kunden werden im Übrigen nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Kunden an Dritte übermittelt. Der Kunde kann jederzeit unentgeltlich Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten erhalten. Auf Wunsch des Kunden werden diese berichtigt, gesperrt oder gelöscht. Anfragen sind zu richten an: office@clipfabrik.at
9. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
9.1 Falls mehrere vom Auftraggeber genannte Personen den Dreharbeiten beiwohnen, ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher der Vertreter des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer zur Abgabe von Erklärungen bez. der inhaltlichen Gestaltung bzw. Disposition bevollmächtigt ist. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die das Filmmaterial übernimmt.
9.2 Änderungen des Produktionsvertrages und / oder dieser Geschäftsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Geschäftsbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
9.3 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Auftragnehmers. 8.4 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Auftragnehmers zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.
9.4 Die Clipfabrik e.U. ist berechtigt, ihren Firmennamen und ihr Firmenzeichen anzuführen.
9.5 Mehrere Auftraggeber haften zu ungeteilter Hand.
9.6 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürften der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
9.7 Erfüllungsort ist der Firmensitz der Clipfabrik e.U., somit Wien.
9.8 Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird als Gerichtsstand Wien vereinbart.
(Stand: 01. Jänner 2015)